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Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete ist ein EU-weit eingesetztes Instrument zur flächendeckenden Erhaltung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten.

Als benachteiligte Gebiete gelten Grenzertragsstandorte, auf denen wegen erschwerter natürlicher und wirtschaftlicher Produktionsbedingungen (Höhenlage, Hangneigung, Klima, Erreichbarkeit, geringe Bodenqualität) die Tendenz zur Aufgabe der Landwirtschaft höher ist als in nicht benachteiligten Gebieten. Die benachteiligten Gebiete werden in die Gebietskategorien Berggebiet, benachteiligte Agrarzonen und Kleine Gebiete aufgegliedert. In Deutschland werden 50% der landwirtschaftlichen Nutzflächen als benachteilige Gebiete ausgewiesen. Genauere Abgrenzungskriterien regelt die Richtlinie (EWG) 465/1986 der EU.

Liegen die Flächen eines Weideprojekts in benachteiligtem Gebiet, kann die Zulage beantragt werden, sofern die beweidete Fläche größer als drei ha ist.

Die Ausgleichszulage beträgt im Falle der Grünlandnutzung jährlich mindestens 50 und höchstens 180 Euro je ha und richtet sich nach der für die jeweilige Gemarkung festgesetzten Landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ). Der Gesamtbetrag der Ausgleichszulage darf 16.000 € je Unternehmen und Jahr nicht überschreiten. Im Falle einer Kooperation erhöht sich der Betrag für alle Antragsberechtigten zusammen auf 64.000 €, wobei jeder einzelne nicht mehr als 16.000 € erhalten kann.

Nähere Informationen Hessen: www.hessen.de


Weideprojekte in Hessen – Online
Quelle: http://www.weideprojekte-hessen.de/grundlagen/foerderung/bundesweit/ausgleichszulage/ [Stand: 20.04.2024]
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