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Versicherungen

Haftpflichtversicherung / Tierhalterversicherung / Unfallversicherung

Schäden durch Weidevieh sind vom Versicherungsschutz nach § 4 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2002) ausgeschlossen. Nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Tierhalter für Schäden, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen, aber haftbar gemacht werden. Risiken bestehen z.B. in der

  • Verursachung von Verkehrsunfällen durch entlaufenes Weidevieh oder der
  • Beschädigung fremder Weiden, Äcker, Gärten oder sonstiger Anlagen.

Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Tierhalter werden dann im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen abgegolten. Zu beachten ist, dass sich der Versicherungsschutz auf die einzelnen Tiere bezieht und nicht auf den Halter. Da die Versicheungen hier sehr unterschiedliche Angbeote vorhalten, ist ein individuelle Bratung notwendig.

Der Abschluß einer privaten Unfallversicherung kann eine Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) darstellen. Insbesondere Hobbytierhalter, die für Unfälle mit dem Weidevieh keine gesetzliche Unfallversicherung beanspruchen können, sollten über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung ernsthaft nachdenken.

Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Unfallversicherung)

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung, der alle landwirtschaftlichen Unternehmer kraft Gesetzes angehören. Als Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung gilt derjenige, der das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes unmittelbar verantwortet. Dabei wird eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit oder ein Geschäftsbetrieb nicht vorausgesetzt, so dass auch Hobby- oder Kleinstbetriebe von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werden.

Wer im Zuge eines Weideprojektes ein landwirtschaftliches Unternehmen neu eröffnet, muss dies innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens der Berufsgenossenschaft unter Angabe der Betriebsverhältnisse (nach denen sich der Beitrag richtet) mitteilen. Bereits in der Landwirtschaft tätige Personen haben vier Wochen Zeit, die Berufsgenossenschaft über die einzelnen Veränderungen im Zusammenhang mit dem Einstieg in ein Weideprojekt zu informieren.

Auch Unternehmerwechsel und Unternehmungsschließungen sind der Berufsgenossenschaft mitzuteilen.

Näheres unter www.lsv.de


Weideprojekte in Hessen – Online
Quelle: http://www.weideprojekte-hessen.de/grundlagen/rechtliches/versicherungen/ [Stand: 13.12.2024]
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