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Betriebsprämie

Grundsätzlich kann seit dem Jahr 2005 (Umsetzung der „Luxemburger EU-Beschlüsse zur gemeinsamen Agrarpolitik“ in deutsches Recht) jeder landwirschaftliche Betrieb Anspruch auf eine Betriebsprämie geltend machen, die v.a. nach der Größe der bewirtschafteten Fläche bemessen wird. Die bis dahin gehandhabte Direktsubventionierung von Agrarprodukten wurde weitestgehend abgeschafft (Entkopplung). Bei Nichteinhaltung bestimmter Minimalstandards kann die Flächenprämie gekürzt werden (Cross Compliance).

Die jährliche Neubemessung der Prämie erfolgt über sogenannte Zahlungsansprüche (ZA: 1 ZA = 1 ha beihilfefähige Fläche), die über den sogenannten „Gemeinsamen Antrag“ (link unten) aktiviert, also geltend gemacht werden müssen.

Die ZA wurden im Herbst 2005 im Wesentlichen flächendeckend zugeteilt, Neuzuteilungen sind heute nur noch in Ausnahmefällen möglich. Zahlungsansprüche können aber innerhalb definierter Regionen frei gehandelt, vererbt oder sonstwie übertragen werden. Die monetären Werte der Zahlungsansprüche setzen sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Teil zusammen und werden seit 2010 schrittweise zu regional einheitlichen Werten angepasst .

Wenn die Zahlungsansprüche durch rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Landwirtschaftsverwaltung (vor dem 15. Mai) für das betreffende Jahr aktiviert wurden (Antragsformular), erfolgt die Auszahlung der Prämien normalerweise im Dezember.

Ansprechpartner für individuelle Beratung und Stellen zur Beantragung sind in Hessen die Ämter für den Ländlichen Raum bei den Kreisverwaltungen., In den meisten anderen Bundesländern sind dafür die Ämter für Landwirtschaft, in NRW, Schleswig-Holstein und Niedersachsen die Landwirtschaftskammern zuständig. In manchen Bundesländern ist die Antragstellung online möglich.

Vgl. auch www.agrar-fischerei-zahlungen.de und www.hessen.de


Weideprojekte in Hessen – Online
Quelle: http://www.weideprojekte-hessen.de/grundlagen/foerderung/bundesweit/betriebspraemie/ [Stand: 13.12.2024]
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